Ausnahmen und Hinweise (kein Anspruch auf Vollständigkeit)
- § 623 (2) BGB: Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag
- § 109 (3) GewO: Erteilung eines Arbeitszeugnisses
- § 766 (2) BGB: Erteilung einer Bürgschaftserklärung
- §§780, 781 BGB: Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis, auch Unterlassungserklärungen namens und in Vollmacht von Mandanten (da abstraktes Schuldanerkenntnis)