beA Ausdruck des eEB


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  • #7136
    Josch
    Participant

    Hallo zusammen,
    gibt es eine Möglichkeit, dass das eEB ausgedruckt werden kann? M.E. müsste der Strukturdatensatz mit einer Druckfunktion versehen werden. Wir drucken das immer aus, da es schon oft Nachfragen von Gericht gab….

    #7141
    j-lawyer.org
    Keymaster

    Hätte denn ein solcher Ausdruck überhaupt irgendeine Beweiskraft?

    #7145
    Josch
    Participant

    Wir haben schon öfter seitens der LGs oder OLGs Aufforderungen bekommen, dass eEB abzugeben. Wir haben dann immer das abgegebene eEB per pdf zugesandt -> Im Ü. gehört das für mich in die Akte. Wenn die Strafgerichte das per Fax schicken, wir ein EB abgeben haben wir auch den Scan und den Faxreprot in der eAkte.

    #7146
    j-lawyer.org
    Keymaster

    Wo hat denn bisher der Ausdruck stattgefunden – im beA (Browser) oder in einer anderen Kanzleisoftware?

    #7147
    Josch
    Participant

    Wir haben bislang RA-Micro genutzt. Es ging sowohl als auch…

    #7148
    j-lawyer.org
    Keymaster

    Waren die beiden Varianten voneinander abweichend? M.W. gibt es keine Funktion in der Schnittstelle der BRAK, die einen Export als PDF (oder ein Drucken) ermöglichen würde. Die Kanzleisoftware muss also – aus verschiedenen Quellen der Schnittstelle – ein PDF selbst generieren. Und wie sollen die Gerichte da auseinanderhalten können, ob das aus einer legitimen Quelle stammt oder sich ein User einfach in der Textverarbeitung selbst eine eEB-Abgabe gestrickt hat?

    Mir erschließt sich der Sinn nicht, wenn nicht kryptografisch nachweisbar ist, dass das eEB abgegeben wurde.

    #7149
    Josch
    Participant

    Ich gaube, die gesamten Infos stehen in der versendeten xml des eEB. In der Weboberfläche öffnet man die Datei vom Gericht und klickt auf die Abgabe. Ein Fenster öffnet sich und es kann geduckt werden. Bei RA-Micro ist es als PDF in der eAkte vorhanden.

    By the way, mit Urteil vom 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15 hatte der BGH entschieden, dass § 14 BORA in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden regelt. Danach bestand keine berufsrechtliche Verpflichtung, bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO mitzuwirken. Hierauf hatte der Gesetzgeber zwischenzeitlich reagiert und die Satzungsermächtigung für eine berufsrechtliche Regelung der Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt in § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO geschaffen. Mit Wirkung zum 01.01.2018 wurde § 14 BORA erweitert und ausdrücklich die Zustellung von Anwalt zu Anwalt in die Norm aufgenommen.

    #7150
    j-lawyer.org
    Keymaster

    Ich würde vorschlagen, das Thema mal in der Mailingliste oder der Facebook-Gruppe zu posten. Ein Austausch hierzu wäre sehr hilfreich.

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