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Probleme beA Login über j-lawyer


Startseite › Foren › Hilfe bei Problemen › Probleme beA Login über j-lawyer

Verschlagwortet: beA, Login, qeS, Signatur, signieren, Smartcard

  • This topic has 17 Antworten, 6 Stimmen, and was last updated vor 4 years, 4 months by j-lawyer.org.
15 Beiträge anzeigen - 1 bis 15 (von insgesamt 18)
1 2 →
  • Autor
    Beiträge
  • 11. September 2020 um 15:27 #3857
    Dennis
    Participant

    Servus zusammen,

    nach erfolgtem Update der Client Security kann ich mich browserbasiert über beA einloggen. Ich teste derzeit J-Lawyer und habe versucht, mich über den j client bei beA einzuloggen. Es öffnet sich zwar eine Maske in der ich zwischen Softwarezertifikat und Smartcard wählen kann, nach Wahl der Smartcard und Eingabe des PIN heißt es allerdings nach längerer Prüfung, dass ich nicht eingeloggt bin. Mich macht stutzig, dass meine PIN nicht wie sonst auch bei der Smartcard zweimal abgefragt wird. Jetzt habe ich in der Dokumentation gelesen, dass bis zu einer bestimmten Version nur das Softwarezertifikat unterstützt wird. Wie ist da derzeit der Stand?

    Grüße,

    Dennis

    11. September 2020 um 15:32 #3858
    j-lawyer.org
    Keymaster

    Hallo Dennis,

    nach wie vor funktioniert nur der Zugriff per Softwarezertifikat zuverlässig.

    Grüße,
    Jens
    (j-lawyer.org)

    11. September 2020 um 15:35 #3859
    Dennis
    Participant

    Hallo Jens,

    danke für die Info.

    Grüße,

    Dennis

    19. September 2020 um 08:52 #3889
    iradraconis
    Participant

    Hallo zusammen,

    Da möchte ich einmal nachfragen: wenn der Login nur per Software Zertifikat zuverlässig funktioniert, heißt das ist doch im Umkehrschluss auch, dass ich momentan mit meinen Zugang keine die Schriftform wahrende Schriftsätze per Bea aus dem Programm heraus versenden kann, richtig? Ich habe bisher auf die qualifizierte Signatur verzichtet, da ich die Nachrichten browserbasiert selbst verschickt habe. Ein Einloggen mit der Karte ist mir in j-lawyer, wie oben beschrieben, auch noch nicht gelungen.

    Gibt es hierfür einen Plan-B?

    19. September 2020 um 09:05 #3890
    j-lawyer.org
    Keymaster

    Versendet man als Anwalt selbst, kann aus j-lawyer.org und der beA-Webanwendung uneingeschränkt per Softwarezertifikat versendet werden.
    Mitarbeiter dürfen nur qualifiziert signiert versenden.

    Plan B ist, die Anmeldung per Karte noch zum Laufen zu bringen.

    Grüße,
    Jens
    (j-lawyer.org)

    19. September 2020 um 10:34 #3891
    iradraconis
    Participant

    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

    Sorry, wenn ich da vielleicht auf dem Schlauch stehe. Ich habe die Anwendung des beA bisher aber so verstanden, dass das Software Zertifikat nicht dasselbe bewirkt wie eine Versendung wie mit der Karte. Liege ich da falsch?

    Gibt es bereits einen zeitlichen Rahmen für Plan B?

    19. September 2020 um 10:50 #3892
    j-lawyer.org
    Keymaster

    Wenn Sie eine Signaturkarte nutzen (nicht Basiskarte), dann wird eine qeS angebracht. Wie gesagt, wenn Sie als Anwalt und in eigenem Namen versenden, können Sie per Softwarezertifikat versenden. Weitere Informationen:

    beA: Ohne qeS nur vom unterzeichnenden Anwalt

    Ich werde für die kommende Version nochmals einen Anlauf für die Anmeldung per Karte unternehmen, bin da allerdings in Vergangenheit schonmal gescheitert.

    19. September 2020 um 12:03 #3893
    iradraconis
    Participant

    Auf der Website der brak heißt es, dass gem. § 130a ZPO die Schriftform bei Dokumenten ohne qeS (dann mit einfacher Signatur) nur gewahrt ist bei Verwendung der Karte und Personenidentität zwischen Unterzeichner und Karteninhaber.

    Ich habe zum Beispiel nur die Basiskarte. Ich kann damit mit einfacher Signatur und unter Benutzung des sicheren Übertragungswegs (beA) Schriftsätze, die der Schriftform unterliegen, beispielsweise bei Gerichten einreichen. Ich habe bisher nirgendwo gelesen, dass dies auch mit einem Software Zertifikat geht. Stattdessen habe ich immer verstanden, dass das Software Zertifikat allenfalls zum Lesen von Nachrichten und zum Versenden von einfachen Nachrichten ausreicht, jedoch nicht für Schriftsätze gem. § 130a ZPO wie oben dargestellt.

    Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck kenne ich. Diese betrifft aber nicht den Fall der Software Zertifikate.

    Worauf ich hinaus will: solange der Login mit Karte nicht funktioniert, kann ich, so wie ich es verstanden habe, keine Klagen über j-lawers Integration des beA einreichen. Richtig?

    19. September 2020 um 22:53 #3894
    Stephan
    Participant

    Es geht, wenn man das Soft-Zert als Sicherheitstoken beim Anwalt hinterlegt – nicht als Zugriffsmittel eines Mitarbeiters!

    siehe https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2016/ausgabe-2-2016-v-14122016.news.html#hl75740

    19. September 2020 um 22:55 #3895
    Stephan
    Participant

    wenn man so das Zert eingebunden hat, dann kommt beim Versenden durch den Anwalt immer der sog VHN Vertrauenswürdige Herkunftsnachweis – egal ob Karte oder Zert.

    19. September 2020 um 23:02 #3896
    j-lawyer.org
    Keymaster

    Maximilian, hier noch ein Link des Kollegen Matthias Prinz aus der j-lawyer.org Anwendergruppe (https://www.facebook.com/groups/jlawyerorg/):

    https://anwaltspostfach.app/faq?#kann-ich-schrifts%C3%A4tze-mit-dem-sw-zertifikat-per-bea-formwirksam-zu-gericht-senden

    19. September 2020 um 23:03 #3897
    iradraconis
    Participant

    Klasse!! Werde mir morgen direkt ein Software Zertifikat erstellen lassen. Danke!

    20. September 2020 um 08:28 #3898
    Stefan Bühner
    Participant

    Hallo zusammmen,

    anbei noch ein Screenshot, wie das dann im Prüfbericht ausschaut:

    beA Nachricht mit Softwarezertifikat und VHN

    Die Nachricht wurde mit Softwarezertifikat versendet.

    Gruß, Stefan

    • Diese Antwort wurde vor vor 4 years, 7 months von Stefan Bühner bearbeitet.
    13. Oktober 2020 um 14:33 #3914
    Angelika
    Participant

    Hallo,
    ich habe ebenfalls ein Problem mit dem Softwarezertifkat. Über den Browser komme ich mit meinem Softwarezertifikat problemlos ins beA.
    Ich habe in j-lawyer bei meinen Nutzereinstellungen die automatische Anmeldung mit Softwarezertifikat aktiviert und das PW hinterlegt.
    Im Client wird unten ein grüner Punkt angezeigt und es öffnet sich auch die Verzeichnisstruktur des beA mit meinem Namen und den Postfächern.
    Meinen Namen und die Kanzleidaten kann ich sehen, wenn ich draufklicke.
    Wenn ich dort aber ein Verzeichnis öffnen will, bekomme ich die Meldung de.brak.bea.application.dto.soap.types5.BeaFault:0002 – The user hasn’t a valid acitvated security token!

    Weiter komme ich nicht.

    Liebe Grüße
    Angelika

    13. Oktober 2020 um 15:12 #3915
    j-lawyer.org
    Keymaster

    Hallo Angelika,

    de.brak.bea.application.dto.soap.types5.BeaFault:0002 – The user hasn’t a valid acitvated security token!

    ist eigentlich eindeutig, passt aber nicht zu

    Über den Browser komme ich mit meinem Softwarezertifikat problemlos ins beA.

    Ist das Zertifikat neu eingerichtet? Bitte nochmal schauen unter dem Reiter „Einstellungen“, dort „Postfachverwaltung“. Klick auf den Menüpunkt „Sicherheits-Token freischalten“. Häkchen setzen vor dem jeweiligen Zugangsmedium und dann „Zertifikate freischalten“.

    Grüße!
    Jens
    (j-lawyer.org)

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