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Verschlagwortet: beA, qeS, Signatur, Softwarezertifikat
- This topic has 6 Antworten, 3 Stimmen, and was last updated vor 3 years, 9 months by
j-lawyer.org.
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10. Januar 2022 um 13:58 #4709
SV
ParticipantHey,
soeben wollte ich versuchen, per beA-Addon einen Schriftsatz ans Gericht zu übermitteln. Leider kommt beim Anmledeversuch mit der Karte der Fehler „beA-Login fehlgeschlagen: null“ – wie bei Forenbeitrag #4160
Ein Softwarezertifikat habe ich hinterlegt, jedoch scheint man damit ja nicht formgemäß Schriftsätze übermitteln zu können, oder liege ich da falsch?
Viele Grüße! 🙂
10. Januar 2022 um 16:14 #4711j-lawyer.org
KeymasterHallo SV,
§130a ZPO (3)
„Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.“
Option 2 meint den Versand via Softwarezertifikat. beA ist lt. §130a ZPO (4) ein sicherer Übermittlungsweg. Die allermeisten Dokumente können mittels Softwarezertifikat oder Basiskarte eingereicht werden, wenn
• ein sicherer Übermittlungsweg gewählt wird (wozu das beA zählt)
• eine maschinenschriftliche Unterschrift (Vor- und Nachname, exakt so wie man bei der Kammer gemeldet ist) unter dem Schriftsatz angebracht wird, gefolgt von „Rechtsanwalt“ oder „Rechtsanwältin“
• der Anwalt / die Anwältin selbst versendetqeS notwendig insbesondere für materiell-rechtliche Willenserklärungen, die der Schriftform gemäß § 126 BGB unterliegen.
qeS auch notwendig für Vertretungen im beA, bspw. wenn der Vertretende in anderem Namen ein eEB abgibt.Disclaimer: ich bin kein Anwalt, und das ist keine Rechtsberatung.
Viele Grüße
Jens / j-lawyer.org12. Januar 2022 um 12:23 #4712SV
ParticipantBesten Dank, auch der beA Anwendersupport hat dies so gesehen. War nur etwas überrascht, da ja das Softwarezertifikat grds. beliebig oft kopiert werden kann. Vielen Dank!
12. Januar 2022 um 12:26 #4713j-lawyer.org
KeymasterWas hat der Anwendersupport denn mitgeteilt?
19. Januar 2022 um 14:23 #4729SV
ParticipantEs sei ein sicherer Übermittlungsweg, SW-Token genüge, da anonsten die Senden-Funktion nicht freigeschaltet sei. Einfache Signatur bei Selbstversand genüge.
31. Januar 2022 um 22:23 #4779RAin Lacher
ParticipantGilt das auch für den Fall, dass ein Einzelanwalt mit Softwarezertifikat über J-Lawyer eine Kündigung an einen Kollegen übermittelt? Oder wäre hierfür doch ein Übersenden mit qeS nötig?
„Ausnahmen, in denen eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt wird, sind beispielsweise, wenn das Gesetz die Schriftform vorsieht (für Kündigungen), oder bei der Kommunikation formbedürftiger Schreiben an Behörden (vgl. § 3a II S. 2 VwVfG). Aus dem beA ist es mittlerweile möglich, auch Behörden über deren besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) zu adressieren.“
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Diese Antwort wurde vor vor 3 years, 9 months von
RAin Lacher bearbeitet.
31. Januar 2022 um 22:31 #4781j-lawyer.org
KeymasterHallo Frau Lacher,
dazu haben wir vor Kurzem eine Entscheidungshilfe veröffentlicht. Kündidungen sind von der elektronischen Übermittlung ausgeschlossen:
> https://www.j-lawyer.org/?page_id=4739
Viele Grüße
Jens / j-lawyer.org -
Diese Antwort wurde vor vor 3 years, 9 months von
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